AGB

 

 

AGB von hotec-parts – Michael Höger
(Stand: 01.01.11)

1.       Unsere Leistungen erfolgen auf Grund dieser AGB. Im Falle des Widerspruches zwischen diesen AGB und den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers anerkennt der Kunde mit der Bestellung und mit der Warenannahme die ausschließliche Geltung dieser AGB. Der durch den Vorweis der Wagenpapiere ausgewiesene Überbringer des Kraftfahrzeuges gilt als bevollmächtigter des Kfz-Eigentümers und Kfz-Halters. Die Entgegennahme und Weitergabe mündlicher, telefonischer oder über andere technische Einrichtungen übermittelter Aufträge geht auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probefahrten und Probeläufe durchzuführen und Arbeiten an Spezialwerkstätten als Subauftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers zu vergeben.
2.       Kostenvoranschläge werden nur auf Grund eines besonderen Auftrages ausgearbeitet und verpflichten uns nicht, einen Instandsetzungsvertrag abzuschließen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich und zwar auch dann, wenn es zu einem Reparaturauftrag kommt. Sollten wir schriftlich die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages gewährleisten, können wir diesen bei Ausführung zusätzlicher notwendiger Arbeiten bis zu 10 % überschreiten. Weitere Überschreitungen bedürfen der Zustimmung oder vorherigen Verständigung des Auftraggebers.
3.       Die Berechnung des Materials erfolgt zu unseren am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen, unverpackt ab unserem Betrieb; die Berechnung der Arbeitskosten erfolgt zu den in unserem Betrieb angeschlagenen Preisen. Die Rücknahme und Anrechnung von Geräten oder Geräteteilen erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Zusage von uns. In dringenden Fällen können wir auch die erforderlichen Überstunden und die durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten verrechnen.
4.       Die Bezahlung unserer Instandsetzungsarbeiten und Warenlieferungen hat grundsätzlich bei Übergabe zu erfolgen. Wenn wir Waren oder Geräte vor Zahlung herausgeben, sind unsere Rechnungen binnen 1 Woche nach Rechnungslegung bar und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, Vorauszahlungen auf die Reparaturkosten in angemessener Höhe zu verlangen. Leistet der Auftraggeber solche Vorauszahlungen nicht oder nicht zur Gänze, sind wir berechtigt, vom Vertrag gänzlich oder teilweise zurückzutreten. Im Verzugsfall hat der Auftraggeber Verzugszinsen von mindestens 6 % über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank EURIBOR zu bezahlen, sofern uns nicht höhere Kreditkosten auflaufen. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Werden diese angenommen, dann zahlungshalber. Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Zahlungen werden unbeschadet eines angegebenen Verwendungszweckes auf die ältesten Forderungen einschließlich Zinsen und Nebengebühren angerechnet. Der Auftraggeber hat uns auch außergerichtliche Mahn- und Inkassospesen, einschließlich Kosten eines Inkassobüros und Rechtsanwaltskosten im angemessenen Ausmaß zu ersetzen. Sofern wir das Mahnwesen betreiben, verpflichtet sich der Auftraggeber pro Mahnung einen Betrag von € 110,- sowie für die Evidenzhaltung pro Halbjahr einen Betrag von € 9,- zu bezahlen. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber wird ausgeschlossen. Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen wird ausgeschlossen. Bei gerichtlicher Geltendmachung einer unserer Forderungen werden sämtliche Zahlungsziele, Rabatte, Nachlässe und Vergütungen, auch hinsichtlich aller anderen offenen Posten, unwirksam. Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers sind wir berechtigt, ausstehende Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen und/oder Sicherstellungen zu fordern, oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten. Das Recht zur Zurückhaltung seiner Leistung steht dem Auftraggeber unter keiner Voraussetzung zu.
5.       Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich, sofern wir nicht schriftlich einen verbindlichen Liefertermin zugesagt haben. Auch in diesem Fall verschiebt sich der Liefertermin bei Erhöhung des Arbeitsumfanges gegenüber dem ursprünglichen Auftrag; wenn der Auftraggeber wegen vermeintlicher Nichteinhaltung eines Liefertermins zurücktreten möchte, hat er uns schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers im Falle eines Lieferverzuges werden mit Ausnahme vorsätzlichen Handelns unsererseits ausgeschlossen.
6.       Die Übergabe des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt in unserem Betrieb. Die Zustellung des Reparatur- oder Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, worüber ein gesonderter Auftrag zu erteilen ist. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Anzeige der Fertigstellung oder Versandbereitschaft den Reparatur- oder Liefergegenstand gegen Begleichung unseres Entgeltes abholt. Ist der Auftraggeber in Verzug, sind wir berechtigt, den Reparatur- oder Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern.
7.       Die gelieferten oder eingebauten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Lieferung (inklusive Zinsen und Nebenkosten) unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug, sowie bei Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Teile einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten (Gebrauchsentziehungsabrede). Bei Warenrücknahmen verrechnen wir angemessene Transport- und Manipulationskosten. Im Falle der Weiterveräußerung unserer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Teile tritt uns der Auftraggeber sämtliche seiner Forderungen gegen Dritte, die ihm durch diese Weiterveräußerung entstehen, bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen ihn aus unseren Forderungen zahlungshalber ab und wir nehmen die Abtretung an. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Abtretung in seinen Geschäftsunterlagen entsprechend den geforderten Publizitätserfordernissen zu vermerken. Wir sind jederzeit berechtigt, Auskunft über die abgetretenen Forderungen zu verlangen, die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und die Einziehung selbst vorzunehmen. Wir haben wegen aller unserer Forderungen aus den gegenständlichen und früheren Instandsetzungsaufträgen und aus unseren Materiallieferungen,
einschließlich des gemachten Aufwandes und verursachten Schadens ein Zurückbehaltungsrecht an dem uns übergebenen Reparaturgegenstand des
Auftraggebers. Die Anwendung des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechtes oder weiterer gesetzlicher Sicherungsrechte werden hierdurch nicht berührt.
8.       Gegenüber Endverbrauchern im Sinne des KSchG leisten wir Gewähr für neue Produkte und eingebaute Neuteile für die Dauer von 2 Jahren ab Übergabe. Für gebrauchte Teile, die wir an Konsumenten verkaufen, oder gebrauchte Teile, die wir bei der Reparatur von Gegenständen von Konsumenten verwenden, wird die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr reduziert. Gegenüber Unternehmen, die nicht unter den Anwendungsbereich des KSchG fallen, leisten wir für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und eingebauten Teile Gewährleistung für die Dauer von 6 Monaten ab Übergabe. Der Auftraggeber hat uns jedenfalls unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes aufgetretene Mängel bekannt zu geben. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, sofort nach Lieferung der Ware diese auf sichtbare Mängel zu prüfen, ansonsten er seinen Gewährleistungsanspruch für Mängel bei der Lieferung sowie allfällig bestehende Regressansprüche verliert. Auch in diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Unsere Gewährleistung bestimmt sich nach den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckbestimmter Anwendung an das Produkt gestellt werden können, sowie die einschlägigen Ö-Normen. Im Falle von Herstellerangaben beschränkt sich unsere Gewährleistung auf den Inhalt dieser Angaben. Für ausdrücklich bedungene Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese schriftlich vereinbart wurden. Grundlage dafür bilden die vom Auftraggeber gegebenen Problemdarstellungen, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit wir ausgehen. Für offenkundige Mängel leisten wir keine Gewähr. Innerhalb der handelsüblichen Toleranzen liegende Abweichungen sind vom Auftraggeber zu akzeptieren. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist unter Umständen mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Vom Auftraggeber beigestellte Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung. Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung des nachgewiesenen Mangels in angemessener Frist, wobei für uns immer eine Frist von 2 Wochen als angemessen gilt. Garantiezusagen des Herstellers sind von dieser Regelung nicht betroffen und sind vom Auftraggeber direkt mit dem Hersteller abzuwickeln. Zur Ausführung unserer Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat er Auftraggeber, der nicht Konsument in Sinne des KSchG ist, den Reparaturgegenstand in unserem Betrieb auf seine Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist eine Überstellung dem Auftraggeber technisch nicht möglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, entweder die Überstellung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers in unserem Betrieb durchzuführen, oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung einem anderen Unternehmen zu übertragen. Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf die gelieferten Waren oder den gelieferten Teil. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Gewährleistung betreffend des Gesamtgegenstandes sind ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Auftraggeber Änderungen oder Instandsetzungen am Reparatur- oder Liefergegenstand vornimmt. Schadenersatzansprüche oder Ansprüche wegen Mängelfolgeschäden des Auftraggebers gegen uns jeglicher Art, die am und durch den Reparatur- oder Liefergegenstand oder wegen verspäteter Lieferung oder wegen Vertragsrücktrittes entstanden sind, werden ausgeschlossen, es sei denn, es liegt uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler wird nach Maßgabe des § 9 Produkthaftungsgesetz ausgeschlossen und zwar auch für alle an der Herstellung, Import- und Vertrieb beteiligten unternehmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss zur Gänze auf seine Abnehmer zu überbinden und uns in diese Freizeichnung dem Dritten gegenüber einzubringen. Beim Verkauf importierter Ware sind wir über schriftliches Verlangen des Auftraggebers zur Nominierung des Vormannes binnen 14 Tagen verpflichtet. Unsere Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes beschränkt sich auf die Instandsetzung oder nach unserer Wahl auf den Ersatz des Wertes des Reparatur- oder Liefergegenstandes. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art werden ausgeschlossen, es sei denn, es liegt uns Vorsatz zur Last. Für Vertragsänderungen oder Ergänzungen wird ausdrücklich die Schriftform vereinbart. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitserfordernis. Der Auftraggeber verzichtet darauf, diesen Vertrag, aus welchem Rechtstitel auch immer, auch nicht wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes oder wegen Irrtums, anzufechten. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Für Verträge, in denen wir Produkte von Produzenten selbst beziehen, leistet der Produzent Gewähr für eine Dauer von 2 Jahren. Der Besteller verpflichtet sich, sofern er die von uns bezogenen Produkte nicht an Kunden im Sinne des KSchG veräußert, die Gewährleistungsfrist, innerhalb dieser er haftet, auf 6 Monate zu beschränken. Er verpflichtet sich weiter, bei Vertragsabschluss mit uns eine gesonderte Vereinbarung über die Beschränkung des Rückgriffsrechtes zu unterfertigen, die vorsieht, dass sein allenfalls uns zustehendes Rückgriffsrecht, dann, wenn er die Waren an Kunden, die, in den Anwendungsbereich des KSchG fallen, weiterveräußert, spätestens 2 Jahre nach dem wir unsere Leistung an ihn erbracht haben, verjährt. Für Waren, die wir selbst von Produzenten beziehen und wir diese Produkte an Verbraucher im Sinne des KSchG veräußern, gelten uneingeschränkt die Bestimmungen des § 933b AGGB, wonach unser Regressrecht aus der Inanspruchnahme von Kunden wegen Mängeln der Waren des Produzenten erst nach 5 Jahren nach Erbringung seiner Leistung verjährt. Diesbezüglichen Einschränkungen des Regressrechtes stimmen wir nie zu.
9.       Erfüllungsort ist Aldrans. Für sämtliche aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des für Aldrans sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.

hotec-parts   -   Michael Höger